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Conva Newsletter – September 2023

Mit unserem Newsletter erhalten Sie aktuelle Informationen für Sie und Ihre Mitarbeitenden rund um finanzielle, steuerliche und rechtliche Themen.

Ausgabe UP | DATE

Wir informieren Sie in unserem neusten Newsletter über Steuerabzüge für Immobilienbesitzer, den ab 01.09.2023 geltenden neuen Datenschutz, die virtuelle Generalversammlung und viele weitere nützliche Informationen. Lesen Sie jetzt die neuste Ausgabe: Newsletter UP | DATE September 2023

Rechtliche Neuerungen per 01.01.2021

Per 01.01.2021 treten auf Bundesebene neue Erlasse oder Änderungen bestehender Bestimmungen in Kraft, die den unternehmerischen Alltag direkt oder indirekt beeinflussen (können). Wir haben Ihnen eine Auswahl davon als Übersicht zusammengestellt.

Unternehmensrecht

Das bereits am 1. November 2019 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke, erlaubt Inhaberaktien nur noch für börsenkotierte Gesellschaften oder wenn die Inhaberpapiere als Bucheffekten ausgestaltet sind. Am 30. April 2021 läuft die Frist zur Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien aus. Gesellschaften mit unzulässigen Inhaberaktien haben noch bis zu diesem Datum Zeit, diese in Namenaktien umzuwandeln und die Statuten entsprechend anzupassen. Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt und das Handelsregister trägt von Amtes wegen eine Bemerkung ein, dass die Belege vom Eintrag abweichende Angaben enthalten. Das Handelsregisteramt weist Anmeldungen anderer Statutenänderungen solange zurück, bis die Anpassung betreffend Umwandlung vorgenommen wurde. Ebenfalls bis am 30. April 2021 müssen sich Gesellschaften mit zulässigen Inhaberaktien im Handelsregister eintragen lassen, ob die Inhaberaktien börsenkotiert oder als Bucheffekten ausgestaltet sind.

Teilinkraftsetzung neues Aktienrecht

Provisorische Nachlassstundung
Als Ersatz für die Covid-19-Stundung, die bis am 19. Oktober 2020 befristet war, setzte der Bundesrat vorzeitig die Anpassung des durch die Aktienrechtsrevision angepassten Art. 293a SchKG in Kraft. Seit 20. Oktober 2020 kann die provisorische Nachlassstundung auf Antrag des Sachwalters (oder des Schuldners) in begründeten Fällen neu um maximal vier auf insgesamt höchstens acht Monate Gesamtdauer verlängert werden.

Transparenzvorschriften für Rohstoffunternehmen
Auf den 1. Januar 2021 wurden die Transparenzvorschriften für Rohstoffunternehmen des neuen Aktienrechts in Kraft gesetzt. Ordentlich revisionspflichtige Unternehmen, die im Rohstoffbereich (Mineralien, Erdöl, Erdgas, Holz in Primärwäldern) tätig sind, müssen jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen von mindestens CHF 100‘000 pro Jahr verfassen und veröffentlichen. Die Transparenzvorschriften finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr 2022.

Geschlechterrichtwerte
Ebenfalls auf den 1. Januar 2021 treten die Vorschriften des neuen Aktienrechts betreffend Geschlechterrichtwerten in Kraft. Börsenkotierte Gesellschaften, welche die Geschlechterrichtwerte im Verwaltungsrat (30%) und/oder in der Geschäftsleitung (20%) nicht erreichen, müssen im Vergütungsbericht die Gründe dafür sowie die getroffenen Massnahmen zur Förderung des untervertretenen Geschlechts angeben. Die Pflicht zur Berichterstattung gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr 2026 und für die Geschäftsleitung ab dem Geschäftsjahr 2031.

Modernisierung des Handelsregister
Per 1. Januar 2021 treten die neuen Vorschriften über das Handelsregister in Kraft. Für Gebühren gilt neu uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, was zu tieferen Kosten für Handelsregistereinträge führt. Ab 2021 wird im Handelsregister systematisch die AHV-Versichertennummer für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet, die sogenannte «Stampa-Erklärung» wird als separater Beleg abgeschafft und die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH zwischen Gesellschaftern wird teilweise von Formvorschriften befreit. Künftig können auch bevollmächtigte Personen (Treuhänder, Anwälte und Notare) eine Anmeldung für eine Rechtseinheit einreichen.

Rechtliche Neuerungen per 01.01.2021

Covid-19-Kredite und Covid-19-GV
Die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung wird in das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz überführt. Die Covid-19-Solidarbürgschaft dauert höchstens fünf Jahre und die Kredite sind innerhalb dieser Zeit vollständig zu amortisieren. Die Zinssätze für Covid-19-Kredite können jeweils per 31. März (erstmals per 31. März 2021) angepasst werden. Die Covid-19-Kredite dienten der Sicherstellung der Liquidität eines Unternehmens, deshalb sind während der Dauer eines laufenden Covid-19-Kredits gewisse Finanztransaktionen verboten: Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie Rückerstattung von Kapitaleinlagen, die Gewährung oder Rückzahlung von Darlehen an bzw. von Gesellschaftern oder nahestehenden Personen (zulässig ist jedoch die Refinanzierung der Kontoüberzüge bei der kreditgebenden Bank und die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer Schweizer Gruppengesellschaft, wenn diese vor dem Covid-19-Kredit bestanden haben), das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels Covid-19-Kredit und die Übertragung eines Covid-19-Kredits (Ausnahme: Erfüllung vorbestehende ordentliche Zins- und Amortisationszahlungen innerhalb einer Unternehmensgruppe). Sodann ist die Erklärung eines teilweisen oder vollständigen Rangrücktritts der Kreditgeberin (Bank) für einen Covid-19-Kredit nur gültig, wenn die Bürgschaftsorganisation vorgängig zustimmt. Für die Berechnung einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR werden Covid-19-Kredite nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

Die Generalversammlung 2021 kann wie bereits die Generalversammlung 2020 noch einmal in elektronischer oder schriftlicher Form oder mit einem unabhängigen Stimmrechtsvertreter durchgeführt werden.

Arbeitsrecht

Der an der Abstimmung vom 27. September 2020 angenommene Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Er wird über die EO finanziert, was zu einer Erhöhung des EO-Beitragssatz von 0,45% auf 0,5% führt. Das EO-Taggeld beträgt analog der Mutterschaftsentschädigung 80% des versicherten Verdienstes, maximal CHF 196 pro Tag.

Arbeitnehmer haben neu einen gesetzlichen Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Dieser muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes wochen- oder tageweise bezogen werden, danach verfällt der Anspruch. Hat der Vater bei einer Arbeitgeberkündigung den Vaterschaftsurlaub noch nicht vollständig bezogen, verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage.

Betreuungsurlaub
Ab 1. Januar 2021 haben Arbeitnehmer, die ein Familienmitglied oder den Lebenspartner mit gesundheitlicher Beeinträchtigung betreuen, einen Anspruch auf einen maximal dreitätigen bezahlten Urlaub (maximal 10 Tage pro Jahr). Zusätzlich haben ab dem 1. Juli 2021 Eltern eines schwer kranken oder verunfallten Kindes (innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten) Anspruch auf einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub, der über die EO entschädigt wird. Der zeitliche Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsurlaub, höchstens aber für sechs Monate ab Beginn der Rahmenfrist ausgedehnt.

Präzisierung der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
Mit einer bereits per 1. November 2020 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz wurden die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen präzisiert und damit Unklarheiten in der Anwendung bereinigt. So wurde beispielsweise gemäss der bisherigen Praxis festgelegt, dass bei Auslandeinsätzen die Reisezeit in der Schweiz (resp. die Differenz zum normalen Arbeitsweg) als Arbeitszeit gilt. Erfolgt die Reise ganz oder teilweise in der Nacht oder am Sonntag, ist dafür keine Bewilligung erforderlich. Die Ruhezeit (11 Stunden) ist unmittelbar nach der Rückreise in die Schweiz zu gewähren. Zudem wird unter anderem neu definiert, dass die Arbeitswoche am Montag um 0 Uhr beginnt und am Sonntag um 24 Uhr endet.

Quellensteuerreform
Die revidierte Quellenbesteuerung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Mit ihr geht unter anderem eine Vereinheitlichung der Definition des quellensteuerpflichtigen Einkommens, der Anwendung der Tarifcodes (Tarifcode D fällt weg) und der Satzbestimmung für unregelmässige Arbeitszeiten (Stundenlohn) einher. Die Abrechnung erfolgt im Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton des Arbeitnehmers. Zuständig für die gesamte Steuerperiode ist der Wohnsitzkanton Ende Jahr. Bezugsprovisionen für Arbeitgeber betragen neu maximal nur noch zwei (vorher drei) Prozent. Zudem besteht eine Steuerpflicht für faktische Arbeitgeber und für unzulässigen Personalverleih aus dem Ausland. Achtung: bisherige Steuerrulings verlieren ihre Gültigkeit.

Detaillierte Auskunft gibt das Kreisschreiben Nr. 45 (Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern).

Lohngleichheitsanalysen
Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber mit 100 oder mehr Arbeitnehmern (keine Vollzeitäquivalente) seit dem 1. Juli 2020 zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse. Diese muss spätestens bis am 30. Juni 2021 durchgeführt und bis spätestens am 30. Juni 2022 durch eine externe Stelle geprüft werden.

Sozialversicherungen und ELG-Reform

Diverse Sozialversicherungsbeiträge und Schwellenwerte werden auch 2021 an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst resp. neue Sozialversicherungen (EO) eingeführt. So werden beispielsweise die AHV/IV-Minimal- und Maximalrenten, die Mindestbeiträge für Selbständigerwerbende sowie der BVG-Koordinationsabzug und die BVG-Eintrittsschwelle erhöht. Detaillierte Auskunft geben die Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen und die Zusammenstellung von TREUHAND|SUISSE.

Die Reform der Ergänzungsleistungen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Mit ihr wird unter anderem eine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass auf Beträgen von über CHF 40‘000 eingeführt. Beträgt der Nachlass einer verstorbenen Person, die Ergänzungsleistungen bezogen hat, mehr als CHF 40‘000, müssen die Erben die rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass zurückerstatten.

QR-Rechnung – Digitalisierung des Zahlungsverkehrs

Die QR-Rechnung wird als nächster Schritt in der Digitalisierung des Zahlungsverkehrs eingeführt. Hintergrund für die neue QR-Rechnung sind europäische Standardisierungen im Zahlungsverkehr. Der QR-Code soll diesen Anforderungen gerecht werden und die Zukunftsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in und mit der Schweiz in einer globalen und digitalisierten Welt sichern. Damit werden im Laufe der Zeit der ESR-Einzahlungsschein und auch die anderen bekannten Einzahlungsscheine abgelöst.

Einführung in der Schweiz

In der Schweiz wurde die QR-Rechnung schrittweise ab dem 30.6.2020 eingeführt. Die gängigen Einzahlungsscheine können weiterhin gedruckt werden, da das Ende der Übergangsfrist bislang noch nicht definiert ist. Es wird zuweilen von Ende 2022 ausgegangen. Wir empfehlen jedoch, die Umstellung auf die QR-Rechnungen, respektive QR-Code, möglichst rasch umzusetzen, da alle Marktteilnehmer seit dem 30.6.2020 technisch ohnehin in der Lage sein sollten, QR-Rechnungen zu bezahlen.

Technische Informationen

Auf der QR-Rechnung wird es statt dem herkömmlichen Einzahlungsschein einen sogenannten Zahlteil geben. In diesem Zahlteil hat es einen QR-Code, der alle nötigen Informationen für die Zahlung enthält. Die Unternehmen können diesen Zahlteil selbst drucken und haben dabei eine freie Papierwahl. Der Ausdruck ist über jeden handelsüblichen Etiketten-, Tintenstrahl- oder Laserdrucker möglich.

Mit diesem neuen Verfahren wird die bisherige ESR-Nummer mit einer QR-IBAN Nummer ersetzt. Die QR-Referenzinformation, mit welcher der Zahlteil erstellt wird, löst die ESR-Referenznummer ab. Diese Zahlungsdetails werden vom Finanzinstitut des jeweiligen Unternehmens zur Verfügung gestellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die QR-IBAN Nummer die bisherige IBAN nicht ersetzt. Diese bleibt auch weiterhin gültig, da u.a. nicht jedes Unternehmen zuvor mit ESR-Einzahlungsscheinen gearbeitet hat. Die QR-IBAN wird nur für Bankverbindungen mit ESR-Einzahlungsscheinen generiert und ist somit als Zusatz zur bestehenden IBAN-Nummer zu verstehen.

Der QR-Zahlteil muss in Koordination mit der Rechnungssoftware und dem Finanzinstitut so implementiert werden, dass der Rechnungsdruck das Unternehmen weiterhin zeitlich entlastet. Damit die Umstellung reibungslos funktioniert, ist eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit dem Softwarebetreiber des Rechnungsprogrammes empfehlenswert.

Als Unternehmen sind Sie auch Rechnungsempfänger und erhalten in vielen Fällen wohl bereits seit dem 1.7.2020 QR-Rechnungen. Diese Rechnungen können direkt über das Smartphone oder andere Lesegeräte bezahlt werden. Zahlungen können aber auch weiterhin manuell im E-Banking erfasst oder auf dem Postweg ausgeführt werden.

Die Conva Treuhand unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der Digitalisierung Ihres Zahlungsverkehrs. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Aktienrechtsrevision 2020

Am 19. Juni 2020 haben die eidgenössischen Räte die Aktienrechtsrevision verabschiedet, mehr als zwölf Jahre seit der Publikation der ersten Botschaft und der Einreichung der Abzockerinitiative. Die Referendumsfrist der Aktienrechtsrevision 2020 ist am 8. Oktober 2020 ungenutzt abgelaufen was einer Realisation des neuen Rechts gleichkommt. Wir möchten Ihnen deshalb einen Überblick der Neuerungen für die Rechnungslegung aufzeigen.

Aktienkapital in Fremdwährung möglich

Bereits unter geltendem Recht darf die Rechnungslegung für die Geschäftstätigkeit in wesentlichen Währungen erfolgen. Neu ist die Führung des Grundkapitals ebenfalls in Fremdwährung erlaubt, womit sich auch die kapitalbezogenen Aspekte wie Dividenden, Reserven und Überschuldung nach der betreffenden Fremdwährung richten.

Erleichterungen bei Kapitalherabsetzung

Der Schuldenaufruf bei der Kapitalherabsetzung muss neu nur noch einmal (bisher dreimal) publiziert werden. Die Gläubiger können nur noch Sicherstellung ihrer Forderungen im Umfang der Verminderung der bisherigen Deckung durch die Kapitalherabsetzung verlangen (statt generell Sicherstellung oder Befriedigung) und haben dazu nur noch 30 Tage (statt wie bisher zwei Monate) Zeit (Art. 653k Abs. 2 OR).

Die Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisionsexperten muss sich inskünftig nicht nur auf den Jahresabschluss oder einen maximal sechs Monate alten Zwischenabschluss beziehen, sondern auch auf den Schuldenruf (Art. 653m Abs. 1 OR). Schuldenruf und Prüfung können aber neu vor oder nach der Generalversammlung erfolgen, welche die Kapitalherabsetzung beschliesst (Art. 653m Abs. 1 und 2 OR).

Liberalisierung und Klarstellung bei Liberierung

Die (beabsichtigte) Sachübernahme von Aktionären oder diesen nahestehenden Personen gilt derzeit noch als Tatbestand einer qualifizierten Gründung oder Kapitalerhöhung (Art. 628 Abs. 2 OR). Im neuen Recht stellt die (beabsichtigte) Sachübernahme keinen qualifizierten Tatbestand mehr dar. Bei einer gemischten Sacheinlage und Sachübernahme unterliegen aber die Sachübernahme-Komponente und die entsprechende Gegenleistung der Gesellschaft weiterhin der Statuten- und Registerpublizität (Art. 634 Abs. 4).

Bisher war umstritten, ob eine Verrechnungsliberierung mit Forderungen möglich sei, welche nicht oder nicht vollständig durch Aktiven der Gesellschaft gedeckt sind. Art. 634a Abs. 2 OR erklärt nun eine Verrechnungsliberierung mit nicht werthaltigen Forderungen für zulässig. Im Gegenzug sind die betreffende Forderung, der Name des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien in den Statuten zu publizieren.

Neue Regeln für die Reserven

Die Reserven werden neu (analog dem Rechnungslegungsrecht) in gesetzliche Kapitalreserven, gesetzliche Gewinnreserven und freiwillige Gewinnreserven eingeteilt (Art. 671 ff. OR). Dabei dürfen freiwillige Gewinnreserven nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre diese rechtfertigen (Art. 673 Abs. 2 OR).

Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden: Zuerst mit dem Gewinnvortrag, dann mit den freiwilligen Gewinnreserven, anschliessend mit den gesetzlichen Gewinnreserven und zuletzt mit den gesetzlichen Kapitalreserven. Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven ist auch ein Vortrag auf neue Rechnung gestattet (Art. 674 OR).

Zwischendividenden sind zulässig

Unter geltendem Recht ist die Zulässigkeit von Zwischendividenden umstritten. Neu sind sie explizit zulässig. Die GV kann eine Zwischendividende beschliessen, sofern die Voraussetzungen zur Dividendenausschüttung erfüllt sind und ein geprüfter Zwischenabschluss vorliegt. Bei einer Gesellschaft mit Opting-out ist allerdings keine Prüfung des Zwischenabschlusses nötig. Im Übrigen kann auf eine Prüfung verzichtet werden, wenn alle Aktionäre der Ausschüttung zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden (Art. 675a OR).

Klarstellung bei Rückzahlung von gesetzlicher Kapitalreserve

Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags die Hälfte bzw. bei Holdinggesellschaften 20% des eingetragenen Aktienkapitals übersteigen (Art. 671 Abs. 2 und 3 OR).

Mehr Flexibilität für die Durchführung der GV

Neu können GV-Beschlüsse ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften auch auf dem Zirkularweg (schriftlich oder elektronisch) gefasst werden, sofern nicht ein Aktionär mündliche Beratung verlangt (Art. 701 Abs. 3 OR).

Inskünftig kann sodann der VR die unmittelbare elektronische Ausübung der Aktionärsrechte an der GV, d.h. das sog. direct voting, ermöglichen (Art. 701c nOR) und eine GV darf sogar gänzlich virtuell, d.h. ohne Tagungsort, durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wurde (Art. 701d OR).

In beiden Fällen – beim direct Voting und bei der virtuellen GV – muss der VR sicherstellen, dass

  • die Identität der Teilnehmer feststeht,
  • die Voten unmittelbar übertragen werden,
  • jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann und

das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Neu hat der VR ausdrückliche Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 OR)

Der VR hat die Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit mit gebotener Eile

  • Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen,
  • soweit erforderlich weitere Sanierungsmassnahmen treffen bzw. der GV beantragen und
  • nötigenfalls ein Nachlassstundungsgesuch einreichen.

Keine zwingende Einberufung einer GV mehr bei hälftigem Kapitalverlust

Bei hälftigem Kapitalverlust muss der VR inskünftig Massnahmen zu dessen Beseitigung ergreifen und soweit erforderlich weitere Sanierungsmassnahmen treffen oder der GV beantragen. Die Einberufung einer Sanierungsgeneralversammlung wie nach geltendem Recht wird aber nicht mehr zwingend verlangt (Art. 725a Abs. 1 OR). Dafür hat neu eine Gesellschaft ohne Revisionsstelle die letzte Jahresrechnung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterziehen zu lassen (Art. 725 Abs. 2 OR).