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Aktienrechtsrevision 2020

| Christoph Gut

Am 19. Juni 2020 haben die eidgenössischen Räte die Aktienrechtsrevision verabschiedet, mehr als zwölf Jahre seit der Publikation der ersten Botschaft und der Einreichung der Abzockerinitiative. Die Referendumsfrist der Aktienrechtsrevision 2020 ist am 8. Oktober 2020 ungenutzt abgelaufen was einer Realisation des neuen Rechts gleichkommt. Wir möchten Ihnen deshalb einen Überblick der Neuerungen für die Rechnungslegung aufzeigen.

Aktienkapital in Fremdwährung möglich

Bereits unter geltendem Recht darf die Rechnungslegung für die Geschäftstätigkeit in wesentlichen Währungen erfolgen. Neu ist die Führung des Grundkapitals ebenfalls in Fremdwährung erlaubt, womit sich auch die kapitalbezogenen Aspekte wie Dividenden, Reserven und Überschuldung nach der betreffenden Fremdwährung richten.

Erleichterungen bei Kapitalherabsetzung

Der Schuldenaufruf bei der Kapitalherabsetzung muss neu nur noch einmal (bisher dreimal) publiziert werden. Die Gläubiger können nur noch Sicherstellung ihrer Forderungen im Umfang der Verminderung der bisherigen Deckung durch die Kapitalherabsetzung verlangen (statt generell Sicherstellung oder Befriedigung) und haben dazu nur noch 30 Tage (statt wie bisher zwei Monate) Zeit (Art. 653k Abs. 2 OR).

Die Prüfungsbestätigung des zugelassenen Revisionsexperten muss sich inskünftig nicht nur auf den Jahresabschluss oder einen maximal sechs Monate alten Zwischenabschluss beziehen, sondern auch auf den Schuldenruf (Art. 653m Abs. 1 OR). Schuldenruf und Prüfung können aber neu vor oder nach der Generalversammlung erfolgen, welche die Kapitalherabsetzung beschliesst (Art. 653m Abs. 1 und 2 OR).

Liberalisierung und Klarstellung bei Liberierung

Die (beabsichtigte) Sachübernahme von Aktionären oder diesen nahestehenden Personen gilt derzeit noch als Tatbestand einer qualifizierten Gründung oder Kapitalerhöhung (Art. 628 Abs. 2 OR). Im neuen Recht stellt die (beabsichtigte) Sachübernahme keinen qualifizierten Tatbestand mehr dar. Bei einer gemischten Sacheinlage und Sachübernahme unterliegen aber die Sachübernahme-Komponente und die entsprechende Gegenleistung der Gesellschaft weiterhin der Statuten- und Registerpublizität (Art. 634 Abs. 4).

Bisher war umstritten, ob eine Verrechnungsliberierung mit Forderungen möglich sei, welche nicht oder nicht vollständig durch Aktiven der Gesellschaft gedeckt sind. Art. 634a Abs. 2 OR erklärt nun eine Verrechnungsliberierung mit nicht werthaltigen Forderungen für zulässig. Im Gegenzug sind die betreffende Forderung, der Name des Aktionärs und die ihm zukommenden Aktien in den Statuten zu publizieren.

Neue Regeln für die Reserven

Die Reserven werden neu (analog dem Rechnungslegungsrecht) in gesetzliche Kapitalreserven, gesetzliche Gewinnreserven und freiwillige Gewinnreserven eingeteilt (Art. 671 ff. OR). Dabei dürfen freiwillige Gewinnreserven nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre diese rechtfertigen (Art. 673 Abs. 2 OR).

Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden: Zuerst mit dem Gewinnvortrag, dann mit den freiwilligen Gewinnreserven, anschliessend mit den gesetzlichen Gewinnreserven und zuletzt mit den gesetzlichen Kapitalreserven. Anstelle einer Verrechnung mit den gesetzlichen Reserven ist auch ein Vortrag auf neue Rechnung gestattet (Art. 674 OR).

Zwischendividenden sind zulässig

Unter geltendem Recht ist die Zulässigkeit von Zwischendividenden umstritten. Neu sind sie explizit zulässig. Die GV kann eine Zwischendividende beschliessen, sofern die Voraussetzungen zur Dividendenausschüttung erfüllt sind und ein geprüfter Zwischenabschluss vorliegt. Bei einer Gesellschaft mit Opting-out ist allerdings keine Prüfung des Zwischenabschlusses nötig. Im Übrigen kann auf eine Prüfung verzichtet werden, wenn alle Aktionäre der Ausschüttung zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden (Art. 675a OR).

Klarstellung bei Rückzahlung von gesetzlicher Kapitalreserve

Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich eines allfälligen Verlustvortrags die Hälfte bzw. bei Holdinggesellschaften 20% des eingetragenen Aktienkapitals übersteigen (Art. 671 Abs. 2 und 3 OR).

Mehr Flexibilität für die Durchführung der GV

Neu können GV-Beschlüsse ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften auch auf dem Zirkularweg (schriftlich oder elektronisch) gefasst werden, sofern nicht ein Aktionär mündliche Beratung verlangt (Art. 701 Abs. 3 OR).

Inskünftig kann sodann der VR die unmittelbare elektronische Ausübung der Aktionärsrechte an der GV, d.h. das sog. direct voting, ermöglichen (Art. 701c nOR) und eine GV darf sogar gänzlich virtuell, d.h. ohne Tagungsort, durchgeführt werden, wenn die Statuten dies vorsehen und ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter bezeichnet wurde (Art. 701d OR).

In beiden Fällen – beim direct Voting und bei der virtuellen GV – muss der VR sicherstellen, dass

  • die Identität der Teilnehmer feststeht,
  • die Voten unmittelbar übertragen werden,
  • jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann und

das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Neu hat der VR ausdrückliche Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 OR)

Der VR hat die Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft und muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit mit gebotener Eile

  • Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen,
  • soweit erforderlich weitere Sanierungsmassnahmen treffen bzw. der GV beantragen und
  • nötigenfalls ein Nachlassstundungsgesuch einreichen.

Keine zwingende Einberufung einer GV mehr bei hälftigem Kapitalverlust

Bei hälftigem Kapitalverlust muss der VR inskünftig Massnahmen zu dessen Beseitigung ergreifen und soweit erforderlich weitere Sanierungsmassnahmen treffen oder der GV beantragen. Die Einberufung einer Sanierungsgeneralversammlung wie nach geltendem Recht wird aber nicht mehr zwingend verlangt (Art. 725a Abs. 1 OR). Dafür hat neu eine Gesellschaft ohne Revisionsstelle die letzte Jahresrechnung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterziehen zu lassen (Art. 725 Abs. 2 OR).